Infraschall ist ein beliebtes Argument von Antiwindkräftlern um Windparkplanungen
Klötze in den Weg zu legen.
Hier finden sich zwei Artikel, die auch noch weitere Quellen nennen:
http://www.dewi.de/dewi/fileadmin/pdf/publications/Magazin_20/02.pdf
http://www.staedte-server.de/downloads/windkraft.pdf
Darüber hinaus gab es in der Neuen Energie 1/98 eine gute Erklärung, was Infraschall ist und
wie er sich ausbreitet.
Leider ist der Artikel nicht online und ich habe die Neue Energie von 1/98 hier nicht vorliegen.
(Womöglich gibt es die Zeitschrift in einem Archiv)
"Eine neuere Untersuchung einer 5MW Anlage, die im Abstand von 500m zu einem Wohngebäude
steht, bestätigt Werte die unter der Hörschwelle nach der DIN 45680 liegen.
http://www.koetter-consulting.com/coRED/_data/GV-WEA-Versand_aug_08.pdf
Die Messung nach DIN 45680 sind in den Ausführung des Umweltbundesamtes näher erläutert.
http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/laermwirkung/tieffrequente-geraeusche
Die Rechtsprechung sagt folgendes:
Urteil (OVG Saarlouis: - B. v. 04.05.2010 -3 B 77/10 ) Schädliche Umweltwirkungen sind zu
mindern, wenn tieffrequente Geräusche (im Frequenzbereich unter 90Hz) durch geschlossene
Fenster in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind.
Die ... feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen
Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind
harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen In der von der Beigeladenen
vorgelegten Lärmprognose wird in Einklang mit diesen allgemeinen Erkenntnissen zum
Untersuchungsgegenstand Infraschall festgestellt, dass selbst in Gebäuden in der Nähe
von Windkraftanlagen sehr niedrige Werte gemessen würden und der Infraschall bzw.
Körperschall an den (hier maßgeblichen) Immissionsorten mehr als 20 dB unter der
Wahrnehmungsschwelle liege. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Überprüfung einer
eventuellen Betroffenheit des Antragstellers nachvollziehbar, denn vorliegend sollen die
drei geplanten Windkraftanlagen in einem Abstand von 1210 m, 1645 m und 1858 m zu
dessen Wohnhaus errichtet werden, so dass allein schon wegen der großen Entfernungen
etwaige Einwirkungen durch Infraschall zu seinem Nachteil nicht zu erwarten sind.